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Lohn und Gehalt

2 % Lohnerhöhung

Die Löhne und Gehälter der Druckindustrie sowie die Gehälter der kaufmännischen und technischen Angestellten in Zeitungsverlagen wurden am 1. September 2020 um 2 Prozent erhöht – nachdem diese Erhöhung wegen Corona um drei Monate verschoben worden war.

Die Lohn- und Gehaltserhöhung kann um bis zu fünf weitere Monate verschoben werden – also längsten bis zum 1. Februar 2021 – wenn für diese Zeit dem Unternehmen Kündigungen verboten werden. Dies muss in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden zu deren Abschluss der Betriebsrat nicht gezwungen werden kann.

Eine weitere Erhöhung der tariflichen Löhne und Gehälter ist für den 1. August 2021 vereinbart. Im Corona-Tarifvertrag festegelegt ist auch, dass der Manteltarifvertrag bis 30. April 2022 verlängert wurde.

Die Lohnerhöhung von 2% wurde hart erkämpft – mit vielen Streiks. Baden-Württembergische Kollegen waren unter anderem bei einer großen Streikkundgebung in München dabei. Dort sprach der damalige Verhandlungsführer für die Druckindustrie und heutige ver.di-Vorsitzende Frank Werneke zu den Streikenden (Foto: ver.di)

Tarifverträge gelten rechtlich nur für Gewerkschaftsmitglieder. Nur ver.di-Mitglieder können Lohn, Gehalt und andere Tarifrechte vor Gericht einklagen.

Und hier die aktuell gültigen Tariflöhne (Euro pro Stunde) für die gewerblichen Beschäftigten:

Eingangsstufe (74%)13,81 €
Lohngruppe I14,93 €
Lohngruppe II15,59 €
Lohngruppe III16,24 €
Lohngruppe IV16,80 €
Lohngruppe V (Ecklohn)18,67 €
Lohngruppe VI20,53 €
Lohngruppe VII22,40 €
1. Gehilfenjahr (95%)17,73 €

2 Antworten auf „2 % Lohnerhöhung“

Moin, moin, ich gehe mal davon aus, dass sich das Verbot von Kündigungen bei Verschiebung der Lohnerhöhung auf betriebsbedingte Kündigungen bezieht. Gibt es eine Absicherung, dass die Verschiebung der Lohnerhöhung nach betriebsbedingtem Personalabbau als Bonus vom AG mitgenommen wird?
Gruß, Walter Lukas

Du hast recht: es geht um den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen. Als Absicherung gegen MItnahmeeffekte kann man sehen, dass die weitere Verschiebung der Lohnerhöhung nur mit einer freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich ist, zu der der Betriebsrat nicht gezwungen werden kann.

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